Die einzelnen Arten von Gebrauchsüberlassung:
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Mietvertrag
Der Vermieter überlässt eine bewegliche oder unbewegliche Sache zum Gebrauch. Der Mieter leistet einen Mietzins. Er wird dadurch zwar Besitzer der Wohnung,
jedoch nicht Eigentümer.
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Pachtvertrag
Der Verpächter überlässt eine nutzbare bewegliche oder unbewegliche Sache oder ein nutzbares Recht. Der Pächter bezahlt einen Pachtzins oder leistet einen Teil der Erträge. Er wird dadurch
lediglich Besitzer der gepachteten Sache oder dem gepachteten Recht, jedoch Eigentümer der Erträge.
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Gebrauchsleihvertrag
Der Verleiher überlässt eine bewegliche oder unbewegliche Sache oder ein nutzbares Recht zum kostenlosen Gebrauch bzw. Nutzung. Der Entlehner / Borger wird dadurch Besitzer der geliehenen
Sache oder dem geliehenen Recht.
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Darlehensvertrag
Der Gläubiger überträgt meist gegen einen Zins eine Summe Geld (oder eine andere Sache) an den Schuldner, welcher das Geld oder die Sache in derselben Art, Menge und Güte zurückgeben muss. Er
wird dadurch Eigentümer der Geldsumme.
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Leasing
Der Leasinggeber beschafft das Leasingobjekt beim Lieferanten und überlässt dieses gegen Bezahlung einer monatlichen Rate dem Leasingnehmer. Dieser wird dadurch Besitzer des Objekts. Weder
während noch nach Ablauf der Leasingdauer ist er Eigentümer des Leasingobjekts.