Gebrauchsüberlassung

Die einzelnen Arten von Gebrauchsüberlassung:

  • Mietvertrag
    Der Vermieter überlässt eine bewegliche oder unbewegliche Sache zum Gebrauch. Der Mieter leistet einen Mietzins. Er wird dadurch zwar Besitzer der Wohnung, jedoch nicht Eigentümer.
  • Pachtvertrag
    Der Verpächter überlässt eine nutzbare bewegliche oder unbewegliche Sache oder ein nutzbares Recht. Der Pächter bezahlt einen Pachtzins oder leistet einen Teil der Erträge. Er wird dadurch lediglich Besitzer der gepachteten Sache oder dem gepachteten Recht, jedoch Eigentümer der Erträge.
  • Gebrauchsleihvertrag
    Der Verleiher überlässt eine bewegliche oder unbewegliche Sache oder ein nutzbares Recht zum kostenlosen Gebrauch bzw. Nutzung. Der Entlehner / Borger wird dadurch Besitzer der geliehenen Sache oder dem geliehenen Recht.
  • Darlehensvertrag
    Der Gläubiger überträgt meist gegen einen Zins eine Summe Geld (oder eine andere Sache) an den Schuldner, welcher das Geld oder die Sache in derselben Art, Menge und Güte zurückgeben muss. Er wird dadurch Eigentümer der Geldsumme.
  • Leasing
    Der Leasinggeber beschafft das Leasingobjekt beim Lieferanten und überlässt dieses gegen Bezahlung einer monatlichen Rate dem Leasingnehmer. Dieser wird dadurch Besitzer des Objekts. Weder während noch nach Ablauf der Leasingdauer ist er Eigentümer des Leasingobjekts.